In Filmen sieht man häufig wie ein Mitglied eines Geheimdienstes eine Warnung auf seinem Monitor erhält, eine Nachricht liest und merkt, dass jemand plant, einen terroristischen Akt zu verüben. Kurz darauf sieht man, wie das FBI die Wohnung der Person stürmt und in gewahrsam nimmt. Doch wie würde sowas in Deutschland oder auch in der EU aussehen?
Geheimdienste Deutschlands
In Deutschland gibt es 19 offizielle Nachrichtendienste: Der erste ist der Bundesnachrichtendienst (BND), der sich in Berlin befindet. Dieser ist der Auslandsnachrichtendienst. Der zweite ist der zivile Inlandsnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dass sich in Köln befndet. Der dritte Dienst ist der militärische Abschirmdienst (MAD) der Bundeswehr, der sich ebenfalls in Köln befindet. Bei den verbliebenen 16 Diensten handelt es sich um Landesbehörden für Verfassungsschutz, wobei es je eine Behörde pro Bundesland gibt. Diese 16 Behörden fungieren als Inlandsnachrichtendienste.
Rechte
In Deutschland gilt das Grundrecht der informtionellen Selbstbestimmung, was heißt, dass jeder Bürger das Recht hat über die Verwendung seiner Daten selbst bestimmen zu können. Weil es den Nachrichtendiensten gestattet ist, auf diese Daten zuzugreifen, gibt es, um das Grundrecht nicht zu verletzen, extra Regelungen und Rechte, die für diese Dienste gelten: Es besteht das BND-Gesetz, das MAD-Gesetz und das Bundesverfassungsschutzgesetz. Diese Gesetze geben Diensten das Recht im Rahmen des Inlands- und Auslandsschutzes und im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes in das Grundrecht auch informationelle Selbstbestimmung eingreifen zu dürfen. Das gibt ihnen das Recht Daten zu sammeln und auszuwerten.
Mit diesen Rechten ist es Geheimdiensten aber nicht gestattet als exekutive Gewalt zu agieren; sie dürfen also nicht die Aufgeben der Polizei übernehmen und somit Menschen auf verdacht in Gewahrsam nehmen oder einsperren. Der größte ‘Kontakt’ mit Verdachtspersonen ist nur dem MAD erlaubt, welcher Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung verwenden darf. Das bedeutet kein Kontakt mit der Verdachtsperson; sie dürfen nur Mittel nutzen, die weder den Alltag der Verdachtsperson, noch den der Polizei stören. Zusätzlich dürfen Nachrichtendienste nicht immer andere Ämter ersuchen, um exekutive Maßnahmen einzuleiten, zu denen sie selbst nicht befugt sind. Das heißt, dass es Ausnahmen gibt, die er gestatten. Diese Ausnahmen sind im Art. 35 des Grundgesetzes geschildert und besagen, dass: “Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. […]”. Die Ausnahmen sind hier nicht konkret beschrieben, weshalb es also scheint, dass Behörden und Dienste von Fall zu Fall entscheiden müssen, ob ein Eingriff erforderlich ist.
Geheimdienste der EU
In der EU gibt es einen EU weiten Sitz in Brüssel. Diese Behörde dient als Sammelpunkt für Informationen. Dabei muss jedes Mitgliedsstaat der EU für sich entscheiden, ob sie ihre Informationen dem EU Sitz bereitstellen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in Deutschland viele Versuche gibt die Beschaffung von Informationen zu kontrollieren und regulieren. Dennoch sieht man in Art. 35 nicht konkret definiert ist, was die “Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit” beinhaltet. Auch ist nicht konkret definiert, was die “erheblichen Schwierigkeiten” für die Polizei bedeutet.
Quellen
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Nachrichtendienst#Europ%C3%A4ische_Union
https://de.wikipedia.org/wiki/Milit%C3%A4rischer_Abschirmdienst